Marketing

Impressum und Datenschutz für die Firmenwebsite

Pflichtangaben im Impressum, Inhalte der Datenschutzerklärung, Einwilligung für Cookies und Tracking: was Gründer vor dem Livegang der Website erledigen müssen.

Ihre Firmenwebsite braucht zwei Rechtstexte: ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und eine Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Impressum sagt, wer hinter der Seite steht, die Datenschutzerklärung, was mit den Daten der Besucher geschieht. Beide müssen vor dem Livegang stehen, denn fehlende oder falsche Angaben gehören zu den häufigsten Anlässen für Abmahnungen.

Dieser Artikel gehört zum Bereich Marketing für Gründer. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, welche Angaben in welchem Fall nötig sind und wo Gründer typischerweise Fehler machen.

Wer ein Impressum braucht

Die Impressumspflicht trifft alle Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste, in der Regel gegen Entgelt. Das klingt eng, wird aber weit ausgelegt: Eine Website, die ein Unternehmen, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Angebot darstellt, ist geschäftsmäßig, auch wenn darüber nichts verkauft wird. Das gilt ebenso für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken, für Online-Shops und Marktplatz-Auftritte.

Seit Mai 2024 steht die Pflicht im Digitale-Dienste-Gesetz. Das frühere Telemediengesetz gilt nicht mehr. Wer noch „§ 5 TMG“ im Impressum stehen hat, sollte die Angabe aktualisieren.

Pflichtangaben im Impressum

Welche Angaben nötig sind, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Wie Sie die passende Rechtsform finden, erklärt der Bereich Rechtsform und Anmeldung.

Angabe Wann erforderlich
Vollständiger Name bzw. Firma mit Rechtsformzusatz immer
Ladungsfähige Anschrift, kein Postfach immer
E-Mail-Adresse und ein weiterer schneller Kontaktweg immer
Vertretungsberechtigte, etwa Geschäftsführer bei juristischen Personen und Personengesellschaften
Registergericht und Registernummer bei Eintragung im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Gesellschaftsregister
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer wenn vorhanden
Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat der Verleihung, berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen, etwa Steuerberater, Architekten, Ärzte
Angaben zur Abwicklung oder Liquidation bei Kapitalgesellschaften in Abwicklung

Kontakt: mehr als eine E-Mail-Adresse

Gefordert ist eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Neben der E-Mail-Adresse wird deshalb ein zweiter Weg erwartet. Am einfachsten ist eine Telefonnummer, ein Kontaktformular kann nach der Rechtsprechung ebenfalls genügen, wenn Anfragen zügig beantwortet werden.

Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum

Die Steuernummer ist keine Pflichtangabe und sollte aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden. Pflicht ist nur eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer.

Redaktionelle Inhalte

Wer journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte anbietet, etwa einen Blog mit Meinungsbeiträgen oder Fachartikeln, nennt nach dem Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Anschrift. Bei reinen Unternehmensseiten ist das meist nicht nötig.

Leicht erkennbar und erreichbar

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis heißt das: ein klar beschrifteter Link „Impressum“ im Footer jeder Seite, auch auf dem Smartphone sichtbar, ohne dass man lange suchen oder scrollen muss.

Verbraucherstreitbeilegung

Wer eine Website betreibt oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und mit Verbrauchern Verträge schließt, muss nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angeben, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

Der früher verpflichtende Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist dagegen überholt. Die Plattform wurde im Juli 2025 abgeschaltet, der Hinweis sollte aus Impressum, AGB und Shop-Texten entfernt werden.

Die Datenschutzerklärung

Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet, und das tut praktisch jede Website schon durch die IP-Adresse beim Seitenaufruf, müssen Sie nach Art. 13 DSGVO informieren. Die Datenschutzerklärung beantwortet diese Fragen:

  • Wer ist verantwortlich? Name und Kontaktdaten, bei Bestellung auch der Datenschutzbeauftragte.
  • Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet? Etwa Server-Logfiles, Kontaktformular, Newsletter, Bestellungen.
  • Auf welcher Rechtsgrundlage? Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Pflicht oder berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO.
  • Wer erhält die Daten? Hosting-Anbieter, Zahlungsdienste, Versanddienstleister, Analyse- und Werbedienste.
  • Werden Daten in Drittländer übermittelt? Zum Beispiel an Anbieter mit Sitz in den USA, und auf welcher Grundlage.
  • Wie lange werden Daten gespeichert?
  • Welche Rechte haben Betroffene? Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Widerruf von Einwilligungen und Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

Typische Bausteine einer Gründerwebsite

Baustein Was zu beachten ist
Hosting Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter nach Art. 28 DSGVO abschließen
Kontaktformular nur nötige Pflichtfelder, verschlüsselte Übertragung, Zweck nennen
Schriftarten möglichst lokal einbinden statt von fremden Servern nachladen
Karten und Videos erst nach Einwilligung oder per Klick laden
Analyse und Werbung Einwilligung einholen, soweit Cookies oder Gerätezugriffe nicht technisch notwendig sind
Newsletter Anmeldung mit Bestätigung per E-Mail, Abmeldelink in jeder Ausgabe

Cookies und Einwilligung

Ob Sie ein Einwilligungsbanner brauchen, regelt neben der DSGVO § 25 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Endgerät ist danach nur mit Einwilligung zulässig, es sei denn, es ist für den vom Nutzer gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Ein Warenkorb-Cookie ist erforderlich, ein Werbe-Cookie nicht.

Eine wirksame Einwilligung ist freiwillig, informiert und aktiv. Vorangekreuzte Kästchen genügen nicht, und Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen. Wer gar keine einwilligungspflichtigen Dienste einsetzt, braucht auch kein Banner. Das ist für viele kleine Websites der einfachste Weg.

Datenschutzbeauftragter: ab wann?

Einen Datenschutzbeauftragten müssen Unternehmen in Deutschland in der Regel benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig davon gilt die Pflicht bei besonders sensiblen Verarbeitungen, etwa im Gesundheitsbereich in größerem Umfang. Für die meisten Gründungen spielt das am Anfang keine Rolle, die übrigen Datenschutzpflichten gelten trotzdem.

Auch außerhalb der Website denken

Impressumsangaben gehören nicht nur auf die Website. Geschäftliche Profile in sozialen Netzwerken und Ihr Eintrag im Google-Unternehmensprofil sollten auf die gleichen, korrekten Unternehmensdaten verweisen. Einheitliche Angaben zu Name, Adresse und Telefonnummer helfen zudem bei der lokalen Auffindbarkeit. Geschäftliche E-Mails von Kapitalgesellschaften und eingetragenen Kaufleuten brauchen außerdem die handelsrechtlichen Pflichtangaben in der Signatur.

Wer verantwortlich bleibt

Baut eine Agentur oder ein Freelancer Ihre Website, bleiben Sie als Betreiber für Impressum und Datenschutzerklärung verantwortlich. Abmahnungen und Anfragen der Aufsichtsbehörde richten sich an Sie, nicht an den Dienstleister. Lassen Sie sich deshalb eine Liste aller eingebundenen Dienste, Schriftarten, Formulare und Skripte geben und gleichen Sie diese mit der Datenschutzerklärung ab.

Die Rechtstexte sind keine einmalige Aufgabe. Jede neue Funktion, etwa ein Buchungstool, ein Chat-Fenster, ein Newsletter oder ein eingebettetes Video, kann neue Angaben oder eine Einwilligung erfordern. Planen Sie eine kurze Prüfung bei jeder größeren Änderung und mindestens einmal im Jahr ein. Ändern sich Anschrift, Geschäftsführung oder Rechtsform, gehört das Impressum zu den ersten Stellen, die angepasst werden.

Typische Fehler

  • Veraltete Rechtsgrundlage: Im Impressum steht noch das Telemediengesetz.
  • Fehlender Rechtsformzusatz: „Müller Design“ statt „Müller Design UG (haftungsbeschränkt)“.
  • Nur E-Mail: Ein zweiter schneller Kontaktweg fehlt.
  • Überholter OS-Link: Der Hinweis auf die abgeschaltete EU-Plattform steht noch auf der Seite.
  • Kopierte Datenschutzerklärung: Sie nennt Dienste, die gar nicht genutzt werden, und verschweigt eingebundene Werkzeuge.
  • Tracking vor der Einwilligung: Analyse- oder Werbeskripte laden schon beim ersten Aufruf.
  • Impressum versteckt: Der Link ist auf dem Smartphone nur über Umwege erreichbar.

Checkliste vor dem Livegang

  • Impressum mit Name, Rechtsform, ladungsfähiger Anschrift und Vertretungsberechtigten
  • E-Mail-Adresse und zweiter schneller Kontaktweg angegeben
  • Registerdaten und USt-IdNr. ergänzt, soweit vorhanden
  • Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Berufen
  • Angabe zur Verbraucherstreitbeilegung geprüft, OS-Link entfernt
  • Datenschutzerklärung an die tatsächlich eingesetzten Dienste angepasst
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Hosting-Anbieter abgeschlossen
  • Schriftarten lokal eingebunden, externe Inhalte erst nach Klick
  • Einwilligungsbanner nur, wenn nötig, mit gleichwertiger Ablehnung
  • Impressum und Datenschutz von jeder Seite und mobil erreichbar
  • Social-Media-Profile mit Link zum Impressum versehen
Linktipps

Offizielle Stellen, kurz kommentiert

  • Digitale-Dienste-Gesetz, § 5gesetze-im-internet.de

    Der Gesetzestext mit allen Pflichtangaben des Impressums für geschäftsmäßige Online-Angebote.

  • Datenschutzkonferenzdatenschutzkonferenz-online.de

    Die gemeinsamen Orientierungshilfen der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, etwa zu Telemedien, Cookies und Einwilligungen.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Brauche ich ein Impressum, wenn meine Website nur eine Visitenkarte ist?
Ja, sobald die Seite geschäftsmäßig ist, also Ihr Unternehmen oder Ihre Leistungen darstellt. Auf Umsätze über die Website kommt es nicht an. Ausgenommen sind nur rein private oder familiäre Seiten.
Darf ich im Impressum ein Postfach statt meiner Adresse angeben?
Nein. Verlangt ist eine ladungsfähige Anschrift, unter der Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Ein Postfach reicht nicht. Wer von zu Hause gründet, muss deshalb die Wohnadresse nennen oder eine Geschäftsadresse nutzen, an der Zustellungen tatsächlich möglich sind.
Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?
Ja, wenn das Profil geschäftlich genutzt wird. Viele Plattformen bieten ein Feld für das Impressum oder einen Link. Ein Verweis auf das Impressum der Website ist üblich, wenn der Link eindeutig benannt und mit wenigen Klicks erreichbar ist.
Reicht ein Generator für die Datenschutzerklärung?
Ein Generator ist ein guter Ausgangspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung. Die Erklärung muss beschreiben, was Ihre Website tatsächlich tut. Jedes eingebundene Werkzeug, jede Schriftart von fremden Servern und jedes Formular muss darin vorkommen.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberatung, Rechtsanwalt, Kammer oder Förderbank.