Minijobber im eigenen Unternehmen beschäftigen
Flexibel, überschaubare Abgaben, aber volle Arbeitgeberpflichten: wie Sie einen Minijob richtig anmelden, was er kostet und wo Gründer häufig danebenliegen.
Ein Minijob ist für viele Gründer der einfachste Weg zur ersten Hilfe im Betrieb: Die Aushilfe verdient regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat (Stand 2026), Sie melden sie bei der Minijob-Zentrale an und zahlen pauschale Abgaben. Arbeitsrechtlich gibt es keinen Rabatt: Mindestlohn, Urlaub, Lohnfortzahlung und Arbeitsschutz gelten wie bei jeder anderen Anstellung.
Diese Seite zeigt, was einen Minijob ausmacht, wie die Anmeldung abläuft und was er Sie tatsächlich kostet. Allgemeine Arbeitgeberthemen wie Betriebsnummer, Berufsgenossenschaft und Arbeitsvertrag behandelt der Artikel Erste Mitarbeiter einstellen, die Übersicht steht unter Personal und Mitarbeiter.
Was ist ein Minijob?
Das Sozialrecht kennt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung:
| Form | Merkmal | Sozialversicherung |
|---|---|---|
| Minijob mit Verdienstgrenze | regelmäßiger Verdienst bis zur Minijob-Grenze | Pauschalbeiträge des Arbeitgebers, Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit |
| Kurzfristige Beschäftigung | höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, nicht berufsmäßig | keine Beiträge, aber Meldung bei der Minijob-Zentrale |
Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch: Sie entspricht dem Verdienst aus zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro liegt sie 2026 bei 603 Euro im Monat, im Jahr also bei 7.236 Euro. Für 2027 ist ein höherer Mindestlohn beschlossen, die Grenze steigt dann mit. Prüfen Sie vor jedem Jahreswechsel die aktuellen Werte bei der Minijob-Zentrale.
Liegt der Verdienst darüber, beginnt der Übergangsbereich, der sogenannte Midijob. Dort ist die Aushilfe voll sozialversicherungspflichtig, zahlt aber reduzierte eigene Beiträge. Anmeldung und Beiträge laufen dann über die Krankenkasse, nicht über die Minijob-Zentrale.
Regelmäßiger Verdienst statt Monatsbetrag
Maßgeblich ist eine vorausschauende Jahresbetrachtung. Sie schätzen zu Beginn, was die Aushilfe in den nächsten zwölf Monaten verdient, einschließlich Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, auf die ein Anspruch besteht. Liegt dieser Wert im Durchschnitt nicht über der Monatsgrenze, ist es ein Minijob, auch wenn einzelne Monate höher ausfallen. Halten Sie die Prognose schriftlich fest. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist in engen Grenzen unschädlich.
Was ein Minijob kostet
Für einen Minijob im gewerblichen Bereich zahlen Sie als Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale:
| Abgabe | Satz | Hinweis |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 13 Prozent | nur wenn die Aushilfe gesetzlich krankenversichert ist |
| Rentenversicherung | 15 Prozent | Pauschalbeitrag des Arbeitgebers |
| Pauschsteuer | 2 Prozent | alternativ Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen |
| Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage | kleine Prozentsätze | Sätze ändern sich, aktuelle Werte bei der Minijob-Zentrale |
| Unfallversicherung | je nach Berufsgenossenschaft | wird direkt an die Berufsgenossenschaft gezahlt |
Rechnen Sie grob mit gut 30 Prozent auf den Lohn. Bei 500 Euro Monatslohn sind das also rund 150 bis 160 Euro zusätzlich. Das ist mehr als bei regulärer Beschäftigung im unteren Lohnbereich, dafür ist die Verwaltung einfacher und die Aushilfe erhält den Lohn weitgehend ohne eigene Abzüge.
Die Aushilfe ist in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert und zahlt selbst die Differenz zum vollen Beitragssatz, also einen kleinen Eigenanteil. Sie kann sich davon auf schriftlichen Antrag befreien lassen. Den Antrag bewahren Sie in den Lohnunterlagen auf und melden die Befreiung an die Minijob-Zentrale.
Die Umlage U1 hat einen praktischen Nutzen: Wird der Minijobber krank, erstattet die Minijob-Zentrale einen Teil der Lohnfortzahlung. Die Umlage U2 deckt Aufwendungen bei Mutterschaft ab. Gerade für Kleinbetriebe ist das eine echte Absicherung.
Die Anmeldung Schritt für Schritt
- Betriebsnummer beantragen. Ohne Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit können Sie niemanden anmelden. Sie ist kostenlos und gilt für alle Beschäftigten.
- Berufsgenossenschaft klären. Auch Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Melden Sie Ihren Betrieb bei der zuständigen Berufsgenossenschaft an, falls noch nicht geschehen.
- Daten der Aushilfe einholen. Sie brauchen Rentenversicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Krankenkasse und die Angabe, ob weitere Beschäftigungen bestehen. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen.
- Anmelden. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt elektronisch, über ein Lohnabrechnungsprogramm, über die Steuerkanzlei oder mit dem kostenlosen Meldeportal der Sozialversicherung.
- Beitragsnachweis und Zahlung. Die Abgaben werden monatlich fällig. Die meisten Arbeitgeber erteilen der Minijob-Zentrale ein Lastschriftmandat.
- Vertrag und Nachweise. Halten Sie die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich fest und erfassen Sie die Arbeitszeit.
Mehrere Jobs der Aushilfe
Fragen Sie vor der Anmeldung nach anderen Beschäftigungen. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; liegt die Summe über der Grenze, werden alle sozialversicherungspflichtig. Neben einer Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob abgabenrechtlich ein Minijob, ab dem zweiten wird zusammengerechnet. Fehlerhafte Angaben der Aushilfe können zu Nachforderungen führen, deshalb gehört die schriftliche Erklärung in die Akte.
Arbeitsrecht: Minijobber sind normale Beschäftigte
Der Begriff „Aushilfe“ verleitet zu der Annahme, es gelten lockerere Regeln. Das Gegenteil ist der Fall:
- Mindestlohn: gilt für jede Stunde. Steigt der Mindestlohn, müssen Sie Stundenzahl oder Lohn prüfen, damit der Minijob nicht unbeabsichtigt über die Grenze rutscht.
- Arbeitszeitaufzeichnung: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für geringfügig Beschäftigte aufzuzeichnen und aufzubewahren.
- Urlaub: Anspruch anteilig nach den Arbeitstagen pro Woche. Wer an zwei Tagen arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage, aber dieselben Urlaubswochen.
- Entgeltfortzahlung: bei Krankheit und an Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen.
- Gleichbehandlung: Minijobber dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte.
- Kündigung: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln.
Wichtig für die Kalkulation: Eine Aushilfe mit zehn Stunden pro Woche zum Mindestlohn schöpft die Grenze bereits aus. Mehr Stunden bedeuten automatisch einen Midijob.
Minijobs mit Familienangehörigen
Viele Gründer beschäftigen Partner, Kinder oder Eltern auf Minijob-Basis. Das ist zulässig, wird aber besonders geprüft. Steuerlich zählt der Lohn nur als Betriebsausgabe, wenn der Vertrag wie unter Fremden gestaltet und tatsächlich gelebt wird: konkrete Aufgaben, nachvollziehbare Arbeitszeiten, angemessener Lohn, Zahlung auf ein eigenes Konto. Für Kinder gelten zusätzlich die Regeln des Jugendarbeitsschutzes.
Steuerliche Seite für den Betrieb
Lohn und Pauschalabgaben für den Minijobber sind Betriebsausgaben und mindern Ihren Gewinn. In der Buchhaltung werden sie wie andere Personalkosten erfasst. Wählen Sie die Pauschsteuer von 2 Prozent, ist die Lohnsteuer damit abgegolten, und die Aushilfe muss den Verdienst nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Bewahren Sie Lohnunterlagen, Arbeitszeitnachweise und die Erklärungen der Aushilfe geordnet auf, denn sie werden bei Prüfungen der Rentenversicherung und des Zolls verlangt.
Typische Fehler
- Grenze nicht mitgezogen: Der Mindestlohn steigt, die Stunden bleiben gleich, und der Verdienst liegt plötzlich über der Grenze.
- Keine Jahresprognose: Ohne dokumentierte Schätzung lässt sich bei einer Prüfung nicht belegen, dass es ein Minijob war.
- Weitere Beschäftigungen nicht abgefragt: Die Zusammenrechnung kann rückwirkend Beitragspflichten auslösen.
- Keine Zeiterfassung: Fehlende Aufzeichnungen sind ein häufiger Beanstandungspunkt bei Kontrollen.
- Urlaub vergessen: Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch, nicht genommener Urlaub verfällt nicht ohne Weiteres.
- Freie Mitarbeit statt Minijob: Wer eine weisungsgebundene Aushilfe auf Rechnung arbeiten lässt, riskiert eine Einstufung als Scheinselbstständigkeit.
Wann ein Minijob nicht passt
Ein Minijob ist für kleine, planbare Stundenvolumen gedacht. Brauchen Sie absehbar mehr als zehn Stunden pro Woche, ist eine Teilzeitstelle im Übergangsbereich oder darüber oft ehrlicher und für die Aushilfe attraktiver, weil sie dann voll sozialversichert ist. Bei Saisonspitzen kann eine kurzfristige Beschäftigung passen. Und wer echte Spezialleistungen einkauft, etwa Buchhaltung oder Webdesign, vergibt Aufträge an Selbstständige, die für mehrere Kunden arbeiten. Welche Versicherungen mit Personal dazukommen, zeigt der Artikel zu betrieblichen Versicherungen.
Checkliste Minijob
- Betriebsnummer vorhanden, Berufsgenossenschaft angemeldet
- Jahresprognose des Verdienstes schriftlich festgehalten
- Erklärung der Aushilfe zu weiteren Beschäftigungen eingeholt
- Rentenversicherungsnummer, Steuer-ID und Krankenkasse erfasst
- Befreiungsantrag zur Rentenversicherung abgelegt oder Pflicht gemeldet
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erledigt, Lastschrift eingerichtet
- Arbeitsbedingungen schriftlich festgehalten
- Arbeitszeiterfassung eingerichtet
- Urlaubsanspruch berechnet
- Mindestlohn und Grenze vor jedem Jahreswechsel geprüft
Offizielle Stellen, kurz kommentiert
- Minijob-Zentraleminijob-zentrale.de
Zuständige Stelle für Anmeldung, Beitragsnachweise und Umlagen. Mit aktuellen Grenzen, Beitragssätzen und Arbeitgeber-Checklisten.
- Mindestlohngesetzgesetze-im-internet.de
Der Gesetzestext zum Mindestlohn und zur Pflicht, die Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter aufzuzeichnen.
Häufige Fragen
- Muss ich für einen Minijobber Urlaub und Lohnfortzahlung gewähren?
- Ja. Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie andere Teilzeitkräfte: bezahlten Urlaub anteilig nach ihren Arbeitstagen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Bezahlung an Feiertagen und Kündigungsschutz nach den allgemeinen Regeln. Die Umlage U1 bei der Minijob-Zentrale erstattet einen Teil der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Darf ein Minijobber in einem Monat mehr verdienen?
- Schwankungen sind zulässig, solange der Jahresverdienst im Rahmen bleibt und der Verdienst im Durchschnitt die Grenze nicht übersteigt. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten, etwa bei einer Krankheitsvertretung, ist in engen Grenzen erlaubt. Planbare Mehrarbeit über die Grenze beendet dagegen den Minijob-Status.
- Kann ich meinen Ehepartner als Minijobber anstellen?
- Grundsätzlich ja. Das Arbeitsverhältnis muss aber wie unter Fremden gestaltet sein: schriftlicher Vertrag, tatsächlich erbrachte Arbeit, angemessene Vergütung und Zahlung auf ein Konto des Partners. Fehlt das, erkennt das Finanzamt den Lohn nicht als Betriebsausgabe an.
- Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung besser als ein Minijob?
- Wenn jemand nur für eine begrenzte Zeit aushilft, etwa in einer Saison, kann eine kurzfristige Beschäftigung passen. Sie ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, der Verdienst ist nicht an die Minijob-Grenze gebunden.
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberatung, Rechtsanwalt, Kammer oder Förderbank.