Rechtsform

Marke anmelden beim DPMA: Kosten und Ablauf

Wie Gründer ihren Namen oder ihr Logo als deutsche Marke schützen: Recherche, Waren- und Dienstleistungsklassen, Gebühren, Prüfung und die Fristen nach der Eintragung.

Eine Marke melden Sie in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Elektronisch kostet die Anmeldung 290 Euro für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro. Wichtiger als das Formular ist die Vorarbeit: eine Recherche nach älteren Marken und ein sauber formuliertes Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, denn beides entscheidet darüber, ob die Marke später Bestand hat.

Für Gründer lohnt sich die Anmeldung vor allem, bevor Geld in Logo, Website, Schilder und Werbung fließt. Wer erst nach dem Start merkt, dass ein anderer ältere Rechte am Namen hat, muss im schlimmsten Fall umbenennen. Wie die Marke mit Rechtsform und Firmenname zusammenhängt, steht im Bereich Rechtsform und Anmeldung.

Was eine Marke schützt und was nicht

Eine eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, anderen die Benutzung gleicher oder verwechselbar ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Geschützt ist also nicht ein Wort an sich, sondern das Wort in Verbindung mit bestimmten Angeboten. Ein Name kann für Software geschützt sein und gleichzeitig einem anderen Unternehmen für Backwaren gehören.

Die gängigen Markenformen:

Markenform Was geschützt wird Geeignet für
Wortmarke der Name in jeder Schreibweise und Schrift Unternehmens- und Produktnamen, breitester Schutz für den Namen
Wort-/Bildmarke Name in einer bestimmten grafischen Gestaltung Logos mit Schriftzug
Bildmarke ein Zeichen ohne Wortbestandteil Symbole und Signets

Für die meisten Gründer ist die Wortmarke der erste Schritt, weil sie den Namen unabhängig von späteren Logoänderungen schützt. Ein Logo lässt sich zusätzlich als Wort-/Bildmarke anmelden.

Nicht als Marke eintragungsfähig sind Zeichen, die nur beschreiben, was angeboten wird, oder denen jede Unterscheidungskraft fehlt. „Frische Brötchen“ für eine Bäckerei wird das DPMA zurückweisen. Je eigenständiger ein Name ist, desto leichter lässt er sich schützen und verteidigen.

Ablauf der Anmeldung Schritt für Schritt

1. Recherche nach älteren Marken

Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur sogenannte absolute Schutzhindernisse, also etwa fehlende Unterscheidungskraft. Ob es bereits ähnliche ältere Marken gibt, prüft es nicht. Diese Kollisionen werden erst relevant, wenn ein Inhaber Widerspruch einlegt oder später auf Unterlassung klagt.

Recherchieren Sie deshalb selbst, mindestens in diesen Quellen:

  • DPMAregister für deutsche Marken
  • TMview für Marken aus vielen nationalen Ämtern und Unionsmarken
  • Handelsregister und eine normale Internetsuche für gleichnamige Unternehmen
  • Domain- und Social-Media-Verfügbarkeit, damit Marke und Auftritt zusammenpassen

Eine Identitätsrecherche findet nur exakt gleiche Zeichen. Gefährlicher sind ähnliche Schreibweisen oder klangliche Ähnlichkeit. Für eine belastbare Ähnlichkeitsrecherche nutzen viele Gründer einen Patentanwalt oder einen Rechercheservice.

2. Waren und Dienstleistungen festlegen

Jede Anmeldung braucht ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Grundlage ist die internationale Nizza-Klassifikation mit 45 Klassen, 34 für Waren und 11 für Dienstleistungen. Formulieren Sie präzise, was Sie anbieten oder in absehbarer Zeit anbieten wollen. Zu eng gefasst, fehlt später Schutz für neue Angebote. Zu breit gefasst, steigen Kosten und Kollisionsrisiko, und nicht benutzte Teile werden nach fünf Jahren angreifbar. Das DPMA stellt dafür eine Datenbank mit vorformulierten Begriffen bereit, deren Verwendung die Prüfung erleichtert.

3. Anmeldung einreichen

Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das Online-Portal des DPMA oder auf Papier. Sie enthält Angaben zum Anmelder, die Wiedergabe der Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Anmelder kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein. Bei einer UG oder GmbH in Gründung sollten Sie vorher klären, wer die Marke halten soll, denn eine spätere Umschreibung kostet Aufwand.

4. Gebühren zahlen

Die Gebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung gezahlt sein, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Erst nach Zahlung beginnt die Prüfung.

Gebühr Betrag
Anmeldung elektronisch, bis drei Klassen 290 Euro
Anmeldung auf Papier, bis drei Klassen 300 Euro
jede weitere Klasse ab der vierten 100 Euro
Antrag auf beschleunigte Prüfung 200 Euro

Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für Recherche und Beratung. Die Verlängerung nach zehn Jahren ist deutlich teurer als die Anmeldung. Die aktuellen Beträge nennt die Gebührenübersicht des DPMA.

5. Prüfung und Eintragung

Das DPMA prüft Formalien, Klassifizierung und absolute Schutzhindernisse. Gibt es Beanstandungen, erhalten Sie einen Bescheid und können Stellung nehmen oder das Verzeichnis anpassen. Ist alles in Ordnung, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Wer es eilig hat, etwa vor einem Markteintritt, kann die beschleunigte Prüfung beantragen.

6. Widerspruchsfrist nach der Eintragung

Nach der Veröffentlichung der Eintragung können Inhaber älterer Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Erst wenn diese Frist ohne Widerspruch verstrichen ist, haben Sie eine einigermaßen gefestigte Position. Gegen eine eingetragene Marke sind aber auch danach noch Löschungsanträge möglich, etwa wegen älterer Rechte oder fehlender Benutzung.

Schutzdauer, Benutzung und Verlängerung

Der Schutz beginnt mit dem Anmeldetag und dauert zehn Jahre. Danach lässt er sich gegen Gebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängern, ohne Begrenzung. Notieren Sie das Ablaufdatum selbst und verlassen Sie sich nicht auf Erinnerungsschreiben.

Eine Marke muss ernsthaft benutzt werden. Nach einer Schonfrist von fünf Jahren kann sie wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Bewahren Sie deshalb Belege der Nutzung auf: Rechnungen, Verpackungen, Screenshots der Website mit Datum, Werbematerial.

Deutsche Marke, Unionsmarke oder international?

Die deutsche Marke wirkt nur in Deutschland. Wer von Anfang an in mehreren EU-Staaten verkauft, prüft eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die in allen Mitgliedstaaten gilt. Für Länder außerhalb der EU gibt es die internationale Registrierung über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), die auf einer nationalen oder Unionsmarke aufbaut.

Für die meisten lokal oder bundesweit tätigen Gründer reicht die deutsche Marke. Nach einer deutschen Anmeldung haben Sie sechs Monate Zeit, die Priorität für Anmeldungen im Ausland in Anspruch zu nehmen. So können Sie erst testen und dann erweitern.

Weitere Schutzrechte im Überblick

Die alte Frage nach der „Sicherung von Rechten“ betrifft nicht nur den Namen. Je nach Geschäftsmodell kommen weitere Schutzrechte in Betracht:

Schutzrecht Schützt Höchstdauer
Marke Namen, Logos, Kennzeichen 10 Jahre, beliebig verlängerbar
Patent technische Erfindungen, nach Prüfung 20 Jahre
Gebrauchsmuster technische Erfindungen, ohne Sachprüfung 10 Jahre
Eingetragenes Design äußere Gestaltung eines Produkts 25 Jahre
Urheberrecht Texte, Fotos, Grafiken, Software entsteht automatisch, keine Anmeldung

Zuständig für Patent, Gebrauchsmuster und Design ist ebenfalls das DPMA. Für Gründer mit technischen Produkten gilt: Eine Erfindung, die vor der Anmeldung öffentlich gezeigt wurde, ist oft nicht mehr patentfähig. Erst schützen, dann präsentieren.

Typische Fehler

  • Zuerst Logo, dann Recherche: Die Agentur gestaltet, die Website steht, und erst dann zeigt sich eine ältere Marke.
  • Beschreibender Name: Der Name sagt nur, was angeboten wird, und ist deshalb nicht schutzfähig oder kaum durchsetzbar.
  • Verzeichnis aus dem Bauch: Wichtige Angebote fehlen, oder es werden viele Klassen angemeldet, die nie benutzt werden.
  • Falscher Anmelder: Die Marke läuft auf eine Privatperson, obwohl sie der Gesellschaft gehören soll, oder umgekehrt.
  • Fremde Zahlungsaufforderungen bezahlt: Schreiben privater Anbieter werden für amtliche Gebührenbescheide gehalten.
  • Verlängerung verpasst: Nach zehn Jahren läuft der Schutz aus, wenn niemand die Frist im Blick hat.

Checkliste Markenanmeldung

  • Name auf Unterscheidungskraft geprüft, nicht rein beschreibend
  • Recherche in DPMAregister, TMview und Handelsregister durchgeführt
  • Ähnliche Schreibweisen und Klangähnlichkeit mitgeprüft
  • Domain und Profile in sozialen Netzwerken verfügbar
  • Markenform gewählt: Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder beides
  • Waren und Dienstleistungen konkret formuliert und Klassen zugeordnet
  • Anmelder festgelegt: Person oder Gesellschaft
  • Gebühr innerhalb von drei Monaten gezahlt, nur an das DPMA
  • Widerspruchsfrist und Ablaufdatum notiert
  • Benutzungsnachweise ab dem Start gesammelt

Sobald die Marke steht, lohnt sich der Blick auf den Auftritt nach außen: Wie Sie Name und Angebot sichtbar machen, erklärt der Bereich Marketing für Gründer.

Linktipps

Offizielle Stellen, kurz kommentiert

  • DPMA: Markendpma.de

    Offizielle Informationen zu Anmeldung, Gebühren und Verfahren, dazu die Online-Anmeldung und die Recherche im Register DPMAregister.

  • Markengesetzgesetze-im-internet.de

    Der Gesetzestext mit den Schutzhindernissen, der Widerspruchsfrist und den Regeln zur Benutzung und Verlängerung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Brauche ich für die Markenanmeldung einen Anwalt?
Nein. Beim DPMA kann jede Person selbst eine Marke anmelden, es besteht kein Anwaltszwang für Anmelder mit Sitz in Deutschland. Sinnvoll ist fachliche Hilfe vor allem bei der Recherche nach ähnlichen älteren Marken und bei der Formulierung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen.
Ist mein Firmenname im Handelsregister schon eine Marke?
Nein. Die Eintragung im Handelsregister oder die Gewerbeanmeldung schützt den Namen nicht als Marke. Durch die Benutzung im Geschäftsverkehr kann ein Unternehmenskennzeichen entstehen, dessen Schutz ist aber oft örtlich begrenzt und im Streitfall schwerer nachzuweisen als eine eingetragene Marke.
Was passiert, wenn ich die Marke nicht benutze?
Nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren nach der Eintragung kann eine nicht ernsthaft benutzte Marke auf Antrag gelöscht werden, und Sie können aus ihr keine Rechte mehr gegen andere durchsetzen. Melden Sie deshalb nur Waren und Dienstleistungen an, die Sie wirklich anbieten oder konkret planen.
Wie gehe ich mit Rechnungen von unbekannten Stellen nach der Anmeldung um?
Nach einer Anmeldung erhalten viele Anmelder Zahlungsaufforderungen privater Anbieter, die wie amtliche Schreiben aussehen. Zahlen Sie nur auf Bescheide des DPMA und prüfen Sie im Zweifel Absender und Bankverbindung über die Website des Amtes.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026. Die Inhalte sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Beratung durch Steuerberatung, Rechtsanwalt, Kammer oder Förderbank.